



Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine Beratung von Auftraggebern durch die Marcus Müller & Marijke Timmermans Marketing-Beratung GbR (im Folgenden MuT) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit denen des Auftraggebers nicht vereinbar sind, werden eigenständige Bedingungen im Beratervertrag vereinbart.
(3) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
(4) Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles.
§2 Auftragsdurchführung
(1) MuT ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und / oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
§3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
(1) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und MuT bedingt, dass MuT über vorher durchgeführte und / oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MuT auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und MuT von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters oder der Berater bekannt werden.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
§4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von MuT zu wahren. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§5 Berichterstattung
(1) MuT verpflichtet sich, über die selbst, von Mitarbeitern oder von Kooperationspartnern durchgeführte Arbeit schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
(2) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.
§6 Schutz des geistigen Eigentums / Urheberrecht / Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom MuT, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Entwürfe, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Fotos, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von MuT an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung von MuT Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von MuT zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt MuT zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. Der Anspruch auf das vereinbarte Honorar bleibt hiervon unberührt.
(3) MuT verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Das Nutzungsrecht an erbrachten Leistungen verbleibt auch nach Bezahlung des Honorars bei MuT. Der Auftraggeber kann in dem im Beratervertrag bezeichneten Umfang für eigene Zwecke des Auftraggebers über die Ergebnisse der Beratung verfügen.
§7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) MuT ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen und den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von MuT zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung, spätestens jedoch sechs Monate nach Berichtslegung durch MuT.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z. B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z. B. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
(4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung in jedem Fall Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des §8.
(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von MuT zum Beweis der Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§8 Haftung
(1) MuT und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. MuT haftet für Schäden nur im Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und / oder Werkvertragsnehmer jedweder Art.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
§9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) MuT und Mitarbeiter sowie hinzugezogene Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann MuT schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) MuT darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. MuT ist generell berechtigt, anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen.
(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) MuT ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. MuT gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. MuT überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§10 Honorar
(1) MuT hat als Gegenleistung zur Erbringung der Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Kunden mit MuT.
(3) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen Kündigung), so gehört MuT gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
(4) MuT kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von MuT berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
(5) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt MuT zu Beginn des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen auf das von MuT benannte Konto zu überweisen ist.
(6) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restauftragsumme von 50 Prozent innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsabschluss auf das von MuT benannte Konto zu überweisen.
§11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist Hamburg.
(3) Gerichtsstand ist Hamburg.
§12 Salvatorische Klausel
(1) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
Hamburg, 1. April 2008